Be­trieb­liche Alarm- und Gefahren­abwehr­pläne

gemäß § 10 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

In Betrieben oder Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe oberhalb definierter Mengenschwellen vorhanden sind, sind besondere Maßnahmen hinsichtlich der Notfallplanung zu ergreifen. Ziel ist es, durch eine im Vorfeld erfolgte Planung die Folgen eines möglichen Störfalls so gering wie möglich zu halten. 

 

Die gesetzliche Grundlage stellt hierfür die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die sog. Störfall-Verordnung, dar. Der Betreiber eines Betriebsbereiches mit erweiterten Pflichten hat demnach interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen. 

 

Neben allgemeinen Angaben zu den Betriebsbereichen, Zuständigkeiten und Gefahrenpotentialen sind Angaben zu den betrieblichen Gefahrenabwehrkräften zu machen, bspw. zum Verhalten im Gefahrenfall, dem Einsatz von betrieblichem Personal, der Eignung und Umfang der Schutzausrüstung, sonstigen Einrichtungen zur Gefahrenabwehr und der Empfehlung von Sofortmaßnahmen. Auch die Schnittstellen zur öffentlichen Gefahrenabwehr sind im Vorfeld zu definieren, bspw. die Informationsbereitstellung, Lotsenfunktionen oder die Einsatzleitung. 

 

Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Inhalte eines solchen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans aufzustellen sowie diesen mit den zuständigen Behörden abzustimmen. 

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